
Gesetzesauszug
(...) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für überbreite Sonderarbeitsmaschinen (SAM) der Land- und Forstwirtschaft gelten in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit sofortiger Wirkung abweichend von der VwV Nr. VI. 7 zu § 29 Abs. 3 StVO bis auf Weiteres die nachfolgenden Regelungen:
Für die Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO brauchen Sie:
- 1 Fronttafel reflektierend nach DIN 30710
- 2 Hecktafeln reflektierend nach DIN 30710
- Konturmarkierung links und rechts
- Konturmarkierung Heck
- 3 Rundumleuchten (Doppelblitzer)
- 1 Arbeitsscheinwerfer in Fahrtrichtung links
Ansprechpartner

Robert Sperl
Tel. 09451 9430-23
sperl@bauer-frischluft-werbung.de
Für Sie erreichbar:
Mo. − Do. 7.00 - 17.00 Uhr
Fr. 7.00 - 15.00 Uhr